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Software-Updates und App-Support bei Robotern: Wie lange Hersteller liefern müssen

Saugroboter im Wohnzimmer, im Hintergrund eine Person mit Smartphone

Der Saugroboter fährt wie am ersten Tag, aber die App verlangt plötzlich ein Update, das es nicht mehr gibt. Oder sie lässt sich auf dem neuen Handy gar nicht mehr installieren. Die Hardware ist intakt, nur die Software dahinter wurde sich selbst überlassen. Dieser Artikel zeigt, was Hersteller rechtlich schulden, was Sie vor dem Kauf prüfen können und was Sie tun, wenn der Support endet.

Warum Software beim Roboter so viel zählt

Ein Roboter ist heute kaum noch ein reines Gerät. Karte, Zeitplan, Sperrzonen, Sprachsteuerung und oft auch die Hinderniserkennung laufen über Firmware und App. Wird beides nicht mehr gepflegt, entstehen zwei Probleme. Zum einen fehlen Funktionen, wenn Handy-Betriebssystem oder Router sich weiterentwickeln. Zum anderen bleiben Sicherheitslücken offen. Bei einem Gerät mit Kamera und Karte Ihrer Wohnung ist das mehr als ein Komfortverlust, wie Saugroboter und Datenschutz zeigt.

Was das Gesetz verlangt

Seit 2022 gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch eigene Regeln für Waren mit digitalen Elementen. Sie gelten für Verbraucherverträge, also auch für einen Roboter, der ohne App oder Firmware nicht richtig funktioniert.

Der Verkäufer muss sicherstellen, dass Sie die Aktualisierungen erhalten, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit nötig sind. Das umfasst ausdrücklich Sicherheitsupdates. Wie lange, bestimmt das Gesetz nicht mit einer festen Jahreszahl. Maßgeblich ist der Zeitraum, den Sie nach Art und Zweck der Ware und den Umständen des Vertrags erwarten dürfen (§ 475b BGB). Für einen Roboter, der viele Jahre halten soll, ist das länger als die zwei Jahre Gewährleistung.

Das ist die rechtliche Linie. In der Praxis bleibt vieles auslegungsbedürftig. Ob drei, fünf oder sieben Jahre erwartbar sind, hängt vom Gerät, vom Preis und von dem ab, was der Hersteller beworben hat. Eine ausdrückliche Zusage, etwa „fünf Jahre Updates“, erleichtert Ihre Position erheblich.

Wer in der Pflicht ist: Verkäufer und Hersteller

Ihr Vertragspartner ist der Verkäufer. Er haftet Ihnen gegenüber, auch wenn die Updates technisch vom Hersteller kommen. Das gilt besonders bei Importware, die über Marktplätze verkauft wird. Wer sitzt dort in der EU und ist ansprechbar? Dazu mehr in Roboter aus dem Ausland kaufen.

Fehlen Updates, die Sie erwarten durften, kann das ein Mangel sein. Dann gelten die üblichen Wege: Nacherfüllung verlangen, Frist setzen, gegebenenfalls Preis mindern oder zurücktreten. Wie Sie dabei vorgehen und was von der gesetzlichen Gewährleistung und was von einer freiwilligen Herstellergarantie abhängt, steht in Garantie oder Gewährleistung.

Neue EU-Regeln, die bald greifen

Die EU hat mit dem Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) Anforderungen an die Cybersicherheit vernetzter Produkte beschlossen. Hersteller sollen Sicherheitslücken über einen definierten Zeitraum beheben, der sich an der erwarteten Nutzungsdauer orientiert. Die Pflichten gelten nicht auf einen Schlag, sondern gestaffelt. Die meisten greifen erst Ende 2027. Für ein Gerät, das Sie heute kaufen, ist das also eine Aussicht, keine Zusage.

Auf der Funkseite gelten für internetfähige Geräte bereits Anforderungen aus der Funkanlagenrichtlinie, die über die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 den Schutz von Netz, Daten und Privatsphäre betreffen. Sie legen aber keine Update-Dauer fest.

Was Sie vor dem Kauf prüfen können

  1. Angabe zur Update-Dauer. Steht auf der Produktseite oder in den Unterlagen, wie lange Sicherheits- und Funktionsupdates kommen? Fehlt jede Angabe, ist das ein Warnsignal.
  2. Funktioniert der Roboter ohne Cloud? Ein Gerät, das sich lokal bedienen lässt, überlebt eine abgeschaltete App eher.
  3. Update-Historie des Herstellers. Wann gab es zuletzt Firmware für ältere Modelle? Release-Notes in der App verraten viel.
  4. Sitz des Verkäufers. Ein Ansprechpartner in der EU macht Ansprüche durchsetzbar.
  5. Offene Standards. Die Einbindung über Matter oder Sprachassistenten kann eine Brücke sein, wenn die Hersteller-App einmal ausläuft.

Wenn die App eingestellt wird

Das kommt vor. Der Hersteller stellt die Marke ein, wechselt die Plattform oder schaltet alte Server ab. Dann hilft eine kleine Routine.

  • Halten Sie Kaufbeleg und Produktseite fest, solange sie noch online sind. Screenshots mit Datum reichen.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Roboter auch über die Station oder per Taste ohne App läuft. Viele Geräte behalten diese Grundfunktion.
  • Melden Sie sich beim Verkäufer, wenn Funktionen wegfallen, die beim Kauf beworben wurden. Sind Sie noch in der Gewährleistungsfrist, haben Sie die stärkste Position.
  • Exportieren Sie Karten oder Einstellungen, falls die App das anbietet, bevor das Konto geschlossen wird.
  • Löschen Sie vor Verkauf oder Entsorgung Ihr Konto und setzen Sie das Gerät zurück, damit Ihre Wohnungskarte nicht im Umlauf bleibt.

Wer sich außerhalb der Frist wiederfindet, hat es schwerer. Dann zählt, was verbindlich zugesagt wurde und was Sie bei Vertragsschluss erwarten durften.

Wann Handlungsbedarf besteht

Ein Roboter, der Ihre Wohnung kartiert und ins WLAN eingebunden ist, sollte nicht ohne Sicherheitsupdates weiterlaufen. Wenn der Hersteller erklärt, dass keine Updates mehr erscheinen, sind diese Schritte sinnvoll:

  • Roboter in ein getrenntes Gastnetz legen, falls Ihr Router das erlaubt.
  • Kamera und Mikrofon, soweit abschaltbar, deaktivieren.
  • Bei Funktionsverlust ohne Möglichkeit zur Absicherung den Weiterbetrieb überdenken.

Den Akku und die Entsorgung des Altgeräts behandelt Saugroboter-Akku. Wer ein Gerät aussortiert, gibt es nach dem ElektroG ab.

Häufige Fragen

Gibt es eine gesetzliche Mindestdauer für Updates?

Eine feste Jahreszahl nennt das BGB nicht. Es gilt der Zeitraum, den Sie nach Art und Zweck des Geräts erwarten dürfen. Eine konkrete Zusage des Herstellers kann diesen Zeitraum bestimmen.

Muss ich jedes Update installieren?

Informiert der Verkäufer Sie über ein Update und weist auf die Folgen hin, wenn Sie es unterlassen, gehen Folgen einer unterbliebenen Installation grundsätzlich zu Ihren Lasten. Installieren Sie Sicherheitsupdates deshalb zeitnah.

Der Hersteller ist insolvent. Was nun?

Der Verkäufer bleibt Ihr Ansprechpartner, solange es ihn gibt. Gegen einen insolventen Hersteller selbst lässt sich praktisch wenig erreichen. Halten Sie deshalb die Belege bereit.

Lesen Sie auch

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475b (Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen, Aktualisierungspflicht).
  2. Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act).
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Richtlinie 2014/53/EU (Cybersicherheit von Funkanlagen).
  4. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG).