Der Mähroboter steht seit drei Tagen an der Ladestation und rührt sich nicht. Die App zeigt „Fehler 12″, die Anleitung schweigt dazu, und auf dem Garantiezettel steht eine Hotline im Ausland. Wer jetzt zuerst beim Hersteller anruft, macht oft den zweiten Schritt vor dem ersten. Denn gegenüber dem Verkäufer haben Sie Rechte, die kein Garantieheft einschränken darf.

Mähroboter steht regungslos im Garten neben der Ladestation

Zwei Ansprüche, zwei Gegenüber

Im Alltag werden die Begriffe vermischt. Rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge.

  • Gewährleistung ist Ihr gesetzlicher Anspruch gegen den Verkäufer. Sie entsteht automatisch mit dem Kaufvertrag und gilt für Mängel, die schon bei Übergabe angelegt waren.
  • Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meist vom Hersteller, manchmal auch vom Händler. Wie lange sie läuft und was sie abdeckt, steht in den Garantiebedingungen.

Die Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht. Sie kommt obendrauf. Ein Verkäufer, der Sie bei einem Defekt an den Hersteller verweist, entzieht sich damit nicht seiner Pflicht.

Was die Gewährleistung Ihnen bei einem Neugerät gibt

Kaufen Sie als Verbraucher bei einem Unternehmer, gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 437 ff. BGB). Die Verjährungsfrist beträgt bei neuen Waren zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Der Verkäufer darf das gegenüber Verbrauchern nicht abkürzen oder ausschließen (§ 476 BGB).

Die Reihenfolge ist wichtig:

  1. Nacherfüllung. Sie wählen zwischen Reparatur und Lieferung eines mangelfreien Geräts (§ 439 BGB). Der Verkäufer trägt dabei die Kosten, auch für den Transport. Er darf Ihre Wahl nur ablehnen, wenn sie ihn unverhältnismäßig belastet.
  2. Rücktritt oder Minderung. Hat die Nacherfüllung nicht geklappt oder war sie nicht zumutbar, können Sie vom Kauf zurücktreten oder den Preis mindern (§§ 437, 440 BGB). In der Regel gilt eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  3. Schadensersatz kommt in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Das ist der seltenere Fall.

Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Ab dem zweiten Jahr liegt die Beweislast bei Ihnen, und ein Sachverständigengutachten wird schnell teurer als der Roboter.

Was ein Mangel ist und was nicht

Ein Roboter ist mangelhaft, wenn er nicht so beschaffen ist, wie es vereinbart wurde oder wie man es bei Geräten dieser Art erwarten darf. Dazu gehört bei vernetzten Geräten auch, dass die nötige Software und die Updates für einen vernünftigen Zeitraum bereitgestellt werden (§ 475b BGB).

Typische Fälle:

  • Der Akku lädt von Anfang an nicht oder hält nur Minuten.
  • Die Karte in der App bricht ab, obwohl das WLAN stabil ist.
  • Der Mähroboter verlässt ohne Anlass die Fläche.
  • Das Gerät schaltet sich bei Erschütterung ab oder verliert die Kantenerkennung.

Kein Mangel ist normaler Verschleiß. Bürsten, Filter und Wischtücher nutzen sich ab, und eine Bürste nach zwölf Monaten ist kein Fall für die Gewährleistung. Auch Bedienfehler zählen nicht, etwa ein verstopfter Behälter oder ein Kabel in den Rädern. Wie Sie das vorher ausschließen, zeigt Saugroboter warten.

So melden Sie den Defekt, damit er später zählt

Die Beweislast ist der Grund, warum Sie ordentlich dokumentieren sollten. Ein klarer Ablauf hilft.

  1. Kaufbeleg sichern. Rechnung, Bestellbestätigung oder Kontoauszug mit Datum und Name des Verkäufers.
  2. Fehler festhalten. Foto oder kurzes Video, Screenshot der Fehlermeldung, Datum und Uhrzeit.
  3. Schriftlich melden. Schreiben Sie dem Verkäufer per E-Mail oder Kontaktformular, was passiert und was Sie verlangen: Reparatur oder Ersatz. Telefonate lassen sich später kaum belegen.
  4. Frist setzen. Eine angemessene Frist, meist zwei Wochen, macht den nächsten Schritt rechtssicher.
  5. Nicht selbst öffnen. Wer das Gehäuse aufschraubt oder den Akku tauscht, riskiert den Streit, ob er den Schaden verursacht hat.

Praktisch: Reklamieren Sie vor allem schnell. Beim Mähroboter im Garten ist es oft der Frühling, in dem die Mängel auffallen, weil das Gerät den ganzen Winter im Keller stand. Wer dann zwei Monate zögert, verliert Zeit in der Jahresfrist der Beweislastumkehr.

Wann die Herstellergarantie sinnvoll ist

Die Garantie lohnt sich in drei Lagen: Die Gewährleistung ist abgelaufen, der Verkäufer ist nicht mehr erreichbar oder er ist ein Marktplatz-Anbieter ohne Sitz in der EU. Dann ist der Hersteller manchmal die bessere Adresse.

Bevor Sie sich darauf verlassen, lesen Sie die Bedingungen:

  • Gilt die Garantie in Deutschland, oder nur im Land des Erstkaufs?
  • Ist sie an einen autorisierten Händler gebunden?
  • Deckt sie den Akku ab oder schließt sie ihn als Verschleißteil aus?
  • Wer zahlt den Versand, und wie lange dauert die Reparatur?

Auf Verlangen muss Ihnen der Garantiegeber die Garantieerklärung in Textform überlassen. Sie muss einfach und verständlich sein und darauf hinweisen, dass Ihre gesetzlichen Rechte unberührt bleiben (§ 479 BGB). Fehlt dieser Hinweis, ist die Garantie deshalb nicht ungültig, aber das Papier ist ein schlechtes Zeichen.

Wenn der Verkäufer mauert

Manche Händler behaupten, Gewährleistung gebe es nur ein Jahr, oder sie verlangen, dass Sie das Gerät auf eigene Kosten zum Hersteller schicken. Beides ist bei Verbrauchern nicht zulässig. Bleiben Sie bei Ihrer schriftlichen Aufforderung.

Reagiert niemand, bleiben Ihnen mehrere Wege. Die Verbraucherzentrale berät zu Ihrem Fall. Bei Käufen von Händlern aus anderen EU-Ländern hilft das Europäische Verbraucherzentrum. Haben Sie per Kreditkarte oder PayPal bezahlt, kann eine Rückbuchung oder ein Käuferschutzverfahren möglich sein. Wie das bei Verkäufern außerhalb der EU aussieht, steht im Beitrag zu Robotern aus dem Ausland.

Häufige Fragen

Verliere ich meine Gewährleistung, wenn ich eine Garantie in Anspruch nehme?

Nein. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Sie sollten aber nicht parallel zwei Reparaturen anstoßen, sonst steht das Gerät womöglich doppelt beim Dienstleister.

Zählt der Akku zur Gewährleistung?

Ja, wenn er schon bei Übergabe fehlerhaft war oder in einem Zeitraum ausfällt, der für ein solches Gerät nicht üblich ist. Normale Alterung des Akkus nach vielen Ladezyklen ist dagegen Verschleiß. Wo die Grenze liegt, entscheidet im Streit oft ein Gutachten.

Mein Roboter war ein Gebrauchtkauf. Was gilt?

Kaufen Sie gebraucht von einem Unternehmer, darf die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 BGB). Von einer Privatperson kaufen Sie in der Regel ohne Gewährleistung, wenn das im Angebot ausgeschlossen ist. Arglistig verschwiegene Mängel bleiben auch dann ein Anspruch.

Muss ich das Gerät für die Reparatur selbst verschicken?

Der Verkäufer trägt die Transportkosten der Nacherfüllung. Fragen Sie ihn nach einem Versandetikett oder einer Abholung, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

Lesen Sie auch

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft die Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 437, 438, 439, 440, 475b, 476, 477, 479.